Sobald es rechtlich zulässig ist, hat die Zentrumsversammlung unverzüglich einen Beschluss nach § 4 Abs. 2 f) dahingehend zu fassen, dass die aus heutiger universitärer Sicht externen Institutionen und Personen, denen das geltende Recht derzeit verweigert, beteiligte Institutionen oder Mitglieder oder Angehörige des ZNV mit allen Rechten und Pflichten zu sein, unverzüglich beteiligte Institutionen oder Mitglieder oder Angehörige des ZNV mit allen Rechten und Pflichten werden können. Insbesondere die Vorschriften zur Zusammensetzung und zum Zustandekommen des Vorstandes sind hierbei den neuen Möglichkeiten anzupassen. Die Ordnungsänderung hat auch das Ende der beratenden Vorstandsmitgliedschaft der in § 5 Abs. 3 b) A) - C) Genannten zu regeln.
Diese Ordnung tritt nach Verabschiedung durch den Senat der Universität Göttingen am Tag nach ihrer Bekanntmachung in den amtlichen Mitteilungen in Kraft.